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konsumentenschutz - zebra - 17.12.2008 vielleicht weiß das jemand. a) H kauf gebrauchtes Motorrad-Unfall-Verletzung. Kann er den Händler haftbar machen? Ich würde sagen nein, weil es sich ja um ein gebrauchtes Motorrad handelt. b) H kauft neues auto-Unfall-Verletzung-fährt in parkendes Auto. Wer haftet? Hier gilt das Produkthaftungsgesetz oder? Bei a) bin ich mir total unsicher, hoff mir kann jemand weiterhelfen!! RE: konsumentenschutz - topsi - 17.12.2008 Hallo bin gerade auch beim ausarbeiten dieses Beispiels! Ich glaube mal folgendes, bin mir aber auch ned sicher: a) Gewährleistung bei offenem oder verstecktem Mangel b) Er haftet selber, Schaden durch Eigenverschulden. Man zahlt den angerichteten Schaden (zB Versicherung (Haft-Pflicht) bei Autounfall zahlt Krankenhausaufenthalt. Hoffe, das passt so, lg topsi RE: konsumentenschutz - lala - 17.12.2008 Hätte gesagt Produkthaftungsgesetz gilt bei beiden wenn durch das fehlerhafte Produkt der Schaden entstanden ist, kann vom Hersteller, Importeur oder Händler Ersatz verlangt werden. Haftung gilt auch für Folgeschäden. nicht Produkthaftung: Entstehung von Mangel an der Ware, oder Schäden die aus Folge von Mangel entstehen -> Schadensersatzrecht Bei Sachschaden trägt der Geschädigte einen Selbstbehalt Produkthaftung gilt für alle fehlerhaften Produkte die vor dem 1.7.1988 in Verkehr gebracht wurden RE: konsumentenschutz - zebra - 17.12.2008 Aber gilt das Produkhaftungsgesetzt bei gebrauchten Produkten?? RE: konsumentenschutz - lala - 17.12.2008 Anwendungsbereich des Gesetzes ist das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen und gebrauchten Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. jedes Produkt das in Verkehr gebracht wurde RE: konsumentenschutz - Matthias - 17.12.2008 zebra schrieb:vielleicht weiß das jemand.Ich würde folgendes meinen: ad a) Ich denke, so wie die Angabe ist, ist es sehr diffus. Es kommt drauf an, wann der Kauf war. Denn bei gebrauchten Autos gilt seitens des Händlers 6 Monate Gewährleistung (dürfte hierfür eine Sonderregelung sein). Das wird wohl bei Motorrädern ähnlich sein. Weiters muß der Unfall auf einen Defekt/Fehler beim Motorrad zurückzuführen sein und der muß eindeutig nachweisbar sein. Dann stellt sich die Frage, ob es unter Produkthaftung oder Gewährleistung fällt. Für ersteres ist der Händler nur dann haftbar, wenn er Importeur in den EU-Raum ist. Sonst haftet der Produzent dafür. Weiters stellt sich die Frage, in welchem Zustand das Kfz beim Verkauf war. Gab es offensichtliche Mängel am gebrauchten Motorrad? Waren diese dem Händler/Kunden bekannt? ad b) hier braucht der H höchstes eine gute Haftpflichtversicherung. Im Ernst, die Angabe ist dermaßen schwammig, dass es viele sein kann. Nur, wenn der Unfall ausschließlich auf einen Materialfehler zurückzuführen ist, dann kann der Produzent zur Rechenschaft gezogen werden und es handelt sich um Produkthaftung.
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