also hab mir jetzt noch nicht alles durchgelesen, aber ganz grober fehler in aufgabe 8:
haustiere dürfen niemals gepfändet werden!! das würde ja schon in richtung seelische grausamkeit gehen, wenn man dem armen mann seinen hund wegnimmt!
ne ausnahme wärs, wenn der hund ein besonders wertvoller zuchtrüde ist, der gewerblich genutzt wird. dann gehts nämlich richtung nutztier - und die können unter gewissen umständen dann doch gepfändet werden.
in dem fall kommt es dann aber auch selbstverständlich erst zur pfändung wenn B keine Tierhaftpflichtversicherung hat (die ist in Deutschland z.b. bei größeren Hunden gesetzlich vorgeschrieben) oder er den schadenersatz der auf grund von reinigungs-, heilungs- und ersatzkosten enstanden ist, nicht zahlen kann.
aufgabe 18 ist auch nicht ganz vollständig - du schreibst bisher:
geschäftsfähigkeit der vertragspartner
keine sittenwidrigen oder illegalen inhalte
und evtl. noch einhaltung der formvorschriften
dazu kommt noch:
2 übereinstimmende willenserklärungen (d.h. kein willensmangel wie ein Irrtum)
der vertrag darf nicht unter zwang, täuschung etc. geschlossen werden
haustiere dürfen niemals gepfändet werden!! das würde ja schon in richtung seelische grausamkeit gehen, wenn man dem armen mann seinen hund wegnimmt!
ne ausnahme wärs, wenn der hund ein besonders wertvoller zuchtrüde ist, der gewerblich genutzt wird. dann gehts nämlich richtung nutztier - und die können unter gewissen umständen dann doch gepfändet werden.
in dem fall kommt es dann aber auch selbstverständlich erst zur pfändung wenn B keine Tierhaftpflichtversicherung hat (die ist in Deutschland z.b. bei größeren Hunden gesetzlich vorgeschrieben) oder er den schadenersatz der auf grund von reinigungs-, heilungs- und ersatzkosten enstanden ist, nicht zahlen kann.
aufgabe 18 ist auch nicht ganz vollständig - du schreibst bisher:
geschäftsfähigkeit der vertragspartner
keine sittenwidrigen oder illegalen inhalte
und evtl. noch einhaltung der formvorschriften
dazu kommt noch:
2 übereinstimmende willenserklärungen (d.h. kein willensmangel wie ein Irrtum)
der vertrag darf nicht unter zwang, täuschung etc. geschlossen werden

