11.10.2009, 14:06
§ 59 UG formuliert das Prinzip der Lernfreiheit der Studierenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Lernfreiheit umfasst insbesondere das Recht, […]
• neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen; (=Abs. 1 Z 3)
Dies bedeutet, dass man die Anmeldevorraussetzung für das Master erst dann erfüllt, wenn man das Bakkalaureatstudium absolviert hat.
Obere Auskunft kam von der Rechtsabteilung.
• neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen; (=Abs. 1 Z 3)
Dies bedeutet, dass man die Anmeldevorraussetzung für das Master erst dann erfüllt, wenn man das Bakkalaureatstudium absolviert hat.
Obere Auskunft kam von der Rechtsabteilung.

