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Keine MasterLVs für Bak./Bac. -studierende
#3
§ 59 UG formuliert das Prinzip der Lernfreiheit der Studierenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Lernfreiheit umfasst insbesondere das Recht, […]

• neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen; (=Abs. 1 Z 3)

Dies bedeutet, dass man die Anmeldevorraussetzung für das Master erst dann erfüllt, wenn man das Bakkalaureatstudium absolviert hat.

Obere Auskunft kam von der Rechtsabteilung.
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RE: Keine MasterLVs für Bak./Bac. -studierende - von Wagner Karl-Heinz - 11.10.2009, 14:06

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