27.02.2010, 20:33
Sehr geehrter Herr Dr. Wagner,
siehe dazu bitte Universitätsgesetz §54 Abs 8:
Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl
von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen
und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen.
Dabei ist zu beachten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden
daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind
überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien
Zeit, anzubieten.
Mit freundlichen Grüßen,
Anonym
siehe dazu bitte Universitätsgesetz §54 Abs 8:
Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl
von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen
und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen.
Dabei ist zu beachten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden
daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind
überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien
Zeit, anzubieten.
Mit freundlichen Grüßen,
Anonym

