03.07.2010, 13:30
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Wie lange besteht Ihr Anspruch?
Für Studierende kann Familienbeihilfe grundsätzlich bis zum 26. Lebensjahr bezogen werden. Bei Schwangerschaft, Geburt eines Kindes oder bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes kann die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt werden.
Der Anspruch besteht für jeden Studienabschnitt für die Mindeststudiendauer plus ein Semester. Wenn der Abschnitt in der vorgesehenen Mindeststudiendauer absolviert wird, verlängert sich der Anspruch für den nächsten Studienabschnitt um ein weiteres Semester.
Wird die Anspruchsdauer im ersten Abschnitt hingegen überschritten, verlieren Sie den Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit Absolvierung der ersten Diplomprüfung lebt der Anspruch aber wieder auf (in dem Monat, in dem die letzte Teilprüfung positiv abgelegt worden ist).
Studierende eines Bakkalaureats-/Bachelorstudiums haben inklusive Toleranzsemester acht Semester Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wie lange besteht Ihr Anspruch?
Für Studierende kann Familienbeihilfe grundsätzlich bis zum 26. Lebensjahr bezogen werden. Bei Schwangerschaft, Geburt eines Kindes oder bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes kann die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt werden.
Der Anspruch besteht für jeden Studienabschnitt für die Mindeststudiendauer plus ein Semester. Wenn der Abschnitt in der vorgesehenen Mindeststudiendauer absolviert wird, verlängert sich der Anspruch für den nächsten Studienabschnitt um ein weiteres Semester.
Wird die Anspruchsdauer im ersten Abschnitt hingegen überschritten, verlieren Sie den Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit Absolvierung der ersten Diplomprüfung lebt der Anspruch aber wieder auf (in dem Monat, in dem die letzte Teilprüfung positiv abgelegt worden ist).
Studierende eines Bakkalaureats-/Bachelorstudiums haben inklusive Toleranzsemester acht Semester Anspruch auf Familienbeihilfe.

