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An- und Abmeldung zu Prüfungen
#1
Sehr geehrte Studierende,

nachstehend finden Sie die Bestimmungen des Studienrechts der Universität Wien zu Prüfungsverfahren: An- und Abmeldung zur Prüfung:
1) Studierende haben bei ordnungsgemäßer Anmeldung Anspruch auf Ablegung einer Prüfung im Rahmen eines Prüfungstermins.
2) Die Studierenden sind verpflichtet, sich bei Verhinderung unverzüglich von der Lehrveranstaltungsprüfungen, in jedem Fall aber spätestens zwei Werktage vor Beginn einer Lehrveranstaltungsprüfung (im Rahmen der vorgegebenen Abmeldefirst im Univis) abzumelden. Eine Begründung der Abmeldung ist nicht erforderlich.
3) Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich laut Punkt 2 abgemeldet zu haben und ohne durch einen triftigen Grund an einer Abmeldung gehindert gewesen zu sein, so ist die Studienprogrammleiterin oder der Studienprogrammleiter berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum bis zu acht Wochen für die Ablegung dieser Prüfung zu sperren. Der Lauf dieser Frist wird durch die lehrveranstaltungsfreie Zeit gehemmt.
4) Ein triftiger Grund für eine nicht erfolgte ordnungsgemäße Abmeldung kann nur in Form einer schriftlichen (gegebenfalls ärztliche) Bestätigung anerkannt werden, aus welcher hervorgeht dass der Studierende nicht in der Lage war eine zeitgerechte Abmeldung vorzunehmen.
5) Die Prüfer sind über die ordnungsgemäßen Anmeldungen im Univis informiert und haben daher die Möglichkeit nicht angemeldete Studierende die Teilnahme an der Prüfung abzulehnen, da es ist nicht möglich ist, an Ort und Stelle die Teilnahmeberechtigungen zu überprüfen.

Mit freundlichen Grüßen
SPL/SSC
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