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KSCHG - Kostenvoranschlag
#1
Hi,

bin mir etwas unsicher bei dieser Frage, vielleicht kann mir ja wer helfen.

15.) Es wurde ein Kostenvoranschlag vereinbart (ohne Materialkosten). Der Unternehmer merkt, dass er die vereinbarte Summe nicht einhalten kann. Welche Möglichkeiten hat er?


Meine Antwort bisher: Angebot ist bindend, es darf nicht kostenmäßig überschritten werden.
Mir kommt aber vor, dass irgendwas fehlt, wegen Möglichkeiten...

Danke für eure Hilfe,
lg
topsi
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#2
und noch eine

is das Beispiel mit der 16-jährigen

Wann wird ein(dieser/ DVD Player) Gewährleistungsfall zu einem Produkthaftungsfall - um modulieren!

Herzlichen Dank
topsi


Jetzt geh ich dann schlafen, sonst poste ich das ganze Forum noch voll wegen dem Konsumentenschutzzeug. Bis morgen!
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#3
also zum kostenvoranschlag würd ich noch schreiben:
* geringfügige überschreitungen von 10-15 % müssen akzeptiert werden
* bei beträchtlichen überschreitungen muss der untrnehmer dem konsument so schnell wie möglich bescheid geben (dieser kann dann denn vertrag auflösen und alle biser erbracht leistung bezhlen, oder die mehrksoten in kauf nehmen)

liebe grüße!
das leben wär nur halb so nett, wenn keiner einen vogel hät'
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#4
produkthaftungsfall
z.b. wenn man die dvd reinlegt und diese durch den dvd beschädigt wird.
also wenn durch das produkt oder durch dessen benutzung ein schaden entsteht. so hab ich das verstanden

kann sich jemand noch an diese geschichte mit dem hund erinnern? also wenn ein auto einen hund anfährt, wer trägt die arzkosten?
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#5
topsi schrieb:Hi,

bin mir etwas unsicher bei dieser Frage, vielleicht kann mir ja wer helfen.

15.) Es wurde ein Kostenvoranschlag vereinbart (ohne Materialkosten). Der Unternehmer merkt, dass er die vereinbarte Summe nicht einhalten kann. Welche Möglichkeiten hat er?


Meine Antwort bisher: Angebot ist bindend, es darf nicht kostenmäßig überschritten werden.
Mir kommt aber vor, dass irgendwas fehlt, wegen Möglichkeiten...

Danke für eure Hilfe,
lg
topsi
Doch, 10% darf er ganz sicher überschreiten. Wo genau die Grenze ist, weiß ich auf die Schnelle nicht, aber das das Anbot nicht überschritten werden darf, ist sicher falsch.
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#6
wenn unverbindlichkeit vor vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart: geringügige überschreitungen 10-15 % müssen akzeptiert werden. bei betrachtlichen überschreitungen muss der konsument sofort aufmerksam gemacht werden. er hat dann die möglichkeit die mehrkosten in kauf zu nehmen oder den vertrag zu lösen und nur die bis zu diesem zeitprachten leistungen zu bezahlen.
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#7
weiss da jetzt jemand was wegen dem hund und den arztkosten? danke
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#8
Wegen Kostenvoranschlag überschreiten hab ich von einer älteren Mitschrift: 10% mehr mit Begründung geht
20% mehr Begründung und Rechtfertigung für die Erhöhung der Kosten
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#9
35Wink 
Vorerst danke an alle, die mir geholfen haben!

Mit dem Hund ist das so:

Der Autofahrer zahlt.

Tierhalterhaftung: Tiere werden als "Sache" angesehen; Tierhalter müssen die Tiere ordentlich verwahren/halten. Wenn den Tieren Schaden zugefürht werden -> gibt es Schadenersatz -> sämtliche Kosten (zB für Heilung, Transport, Tierarzt, etc.) werden bezahlt.

lg
topsi
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#10
Änderung im AGBG
Früher: Tier = Sache, Schadensersatz nach Marktwert
Heute: Neuregelung: bei einer Schadenszufügung am Tier müssen alle möglichen notwendigen Kosten ersetzt werden um eine Heilung herzustellen, ungeachtet des Marktwertes
außerdem ev. Schmerzensgeld (wenn boshaft getötet)
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