19.03.2013, 21:59
(19.03.2013, 19:05)Hannah379 schrieb: Ich hab es auch so verstanden das man BIG8/SMALL4 bei gesundheitsangaben auf jeden Fall angeben muss, und dann noch wieviel pro 100g fertiges Produkt drin ist.
@hayate: danke ich hab das aber eigentlich für die leute rausgesucht die es vl noch brauchen, ich hab die Prüfung ja schon gemacht ^^ trotzdem nett von dir dass du das gepostet hast.
@vibraphonic: super, jetzt weiß ich auch endlich was der Unterschied ist, danke. Bei der Prüfung war es so beschrieben, dass es von vornherein keine Paprika enthält.
Nur aus Interesse: vl kannst du noch kurz erklären wann man dann "Irreführung..." verwendet. Wäre das dann wenn ich schreibe: "Liptauer mit echten Paprika" also damit werbe, obwohl es nicht so ist?
Bzw wo liegt genau der Unterschied zwischen "verfälscht" und "Irreführung"
Hab mir zwar den Link durchgelesen aber bin mir noch nicht ganz sicher, danke schonmal!
@hannah: wenn ich mir das durchlese:
8.15
Wenn verfälschte (§ 5 Abs. 5 Z 3) oder wertgeminderte (§ 5 Abs. 5 Z 4) Lebensmittel
in Verkehr gebracht werden, so stellt die damit einhergehende Täuschung des Verbrauchers
keinen selbstständigen Beanstandungsgrund nach § 5 Abs 2 LMSVG dar.
--> folgt daraus eigentlich, dass sobald eine verfälschung vorliegt, kein eigener Tatbestand d. Irreführung vorliegt. sollte heissen, dass es nicht auch zusätzlich irreführend ist. aber sicher bin ich mir nicht, ist alles ziemlich schwammig formuliert im LM-Codex.

