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Lebensmittelrecht
#61
hab schwierigkeiten bei der beantwortung von folgenden fragen: 1.12, 3.8, 4.11
bitte um hilfe!
danke im voraus!
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#62
Hey Ulrike!

Ich hätte folgendes gesagt, bin mir aber auch nicht zu 100% sicher:

1.12
Gemeinschaftsrecht # nationales Recht (also österr. Recht)

Laut EuGH:
- bei gleichen Rechtsinhalten steht primäres und sekundäres Gemeinscahftsrecht über den nationalen Rechtsordnungen
- auch das Verfassungsrecht der Mitgleidsstaaten (ausgen. Grundprinzipien) unterliegt dem EG_Recht
- jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde jeder Stufe ist verpflichtet, das österreichische Recht auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen/ ggf. unangewendet zu lassen ohne dass es einer Änderung des enstprechenden nationalen Rechts und ohne eine innerstaatliche Abklärung durch ein nationales Verfassungsgericht.


3.8
'verfälscht' --> wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht/ nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz/ tlw. entzogen wurden oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertmindernder Stoffe verschlechtert wurden oder ihnen durch Zusätze oder Manipulation der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden

'wertgemindert' --> wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

4.11
Artikel 19 - Verantwortung für Lebensmittel: Lebensmittelunternehmen

(1) Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen.

(2) Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder Vertriebs verantwortlich sind, die nicht das Verpacken, das Etikettieren, die Sicherheit oder die Unversehrtheit der Lebensmittel betreffen, leiten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme von Produkten, die die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht erfuellen, vom Markt ein und tragen zur Lebensmittelsicherheit dadurch bei, dass sie sachdienliche Informationen, die für die Rückverfolgung eines Lebensmittels erforderlich sind, weitergeben und an den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter, Hersteller und/oder der zuständigen Behörden mitarbeiten.

(3) Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit. Der Unternehmer unterrichtet die Behörden über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher zu verhindern, und darf niemanden daran hindern oder davon abschrecken, gemäß einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlicher Rechtspraxis mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem mit einem Lebensmittel verbundenen Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.

(4) Die Lebensmittelunternehmer arbeiten bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken durch ein Lebensmittel, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den zuständigen Behörden zusammen.

LG Smile
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#63
wird schon passen, hört sich alles gut an! ;-)

vielen dank, du hast mir sehr geholfen!!!
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#64
hallo,
ich hätte eine frage,beim lernen bin ich einwenig ins Durcheinander gekommen:
Wenn man ein Produkt in Verkehr bringt, wird es nicht von den Behörden überprüft. der Hersteller hat die volle Verantwortung. od?hab ich das falsch verstanden bei der Vo?
und dann war die frage warum man das so macht?
ich hab notiert: Verbraucherschutz (?) und kein konkurrierendes Prinzip???
hat vl noch jemand diesbzgl etwas geschrieben. ode kann mir jemand weiterhelfen.
danke
lg
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#65
hallo,
ich würd gern nächste woche die prüfung machen und bin mir jetzt aber nicht sicher von welchen unterlagen ich am besten lernen soll!? kann mir da irgendjemand weiterhelfen?
lg
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#66
hey
hat vl jemand die frage 3.4, 4.1 und 7.5...
das wär ganz super toll =))
lg und danke schon mal =)
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#67
Hier meine Ausarbeitung der Fragen. Vielleicht hilft es jemanden beim Lernen. Viel Glück bei der Prüfung!!!!

Ergänzung zu Punkt 6.11: Ich glaube da ist eine andere Antwort gesucht und zwar: solche LM wie Reis wo keine anderen Zutaten enthalten sind, müssen die Zutaten nicht anführen.


Angehängte Dateien
.pdf   Prüfungsfragen Ausarbeitung.pdf (Größe: 1,06 MB / Downloads: 693)
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#68
woowww danke Ingrid20000 echt toll von dir Smile

lg
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#69
danke ingrid!!!!
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#70
Ja danke Ingrid!
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#71
hey voll cool!!
danke schön =)
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#72
Wie war denn die Prüfung heute??

GlG Smile
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