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Lebensmittelrecht
Die Def. von Verfälscht und wertgemindert ist im LMSVG auf der Seite 8
Irreführung hab ich nicht gefunden.
keine Ahnung was davon stimmt, ich kann nur sagen was ich angekreuzt hab.

zu Frage 9: es ist ja eine MC Prüfung vl hätte man auch beides ankreuzen sollen. ABer bei der Frage war ich mir auch sehr unsicher, bin mir auch nicht mehr ganz sicher was ich dann wirklich angekreuzt hab.

Das mit den Big 8 steht irgendwo auf den Folien.
Im Prizip gehts mMn bei der Frage darum zu erkennen das "gut für die Knochen" eine gesundheitsbezogene Angabe ist, und diese müssen anders gekennzeichnet werden, als die "normalen" bei denen man ja garnicht kennzeichnen bräuchte. Deshalb hatte ich auch
Wie diese angaben aber gekennzeichnet werden müssen, müsste irgendwo auf den Folien stehen.

meine Prüfung ist 1 1/2 Monate ich weiß auch nicht mehr alles so genau ^^
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es ist verfälscht. wertgemindert ist es, wenn es NACH der Herstellung zu einer Verminderung von z.B. Paprika kommt. hier enthält aber schon die Rezeptur keinen Paprika. So hab ich es zumindest verstanden Smile
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@Hannah
vollständig heißt es: "zur Irreführung geeignete Angaben". Näheres dazu hier:
http://www.bmg.gv.at/cms/home/attachment...saetze.pdf

Jap vibraphonic, so sehe ich das auch. Und bei der Frage mit dem Calcium bin ich mittlerweile ziemlich sicher, dass nur Antwort c (Angabe pro 100g) richtig ist.
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naja ich habs im NWKV §9 so verstanden, dass die angabe bei nährstoffen (vitamine und mineralstoffe) je 100 gramm und als prozentsatz der empfohlenden tagesdosis (RDA) ZUSÄTZLICH zu small 4 oder big 8 erfolgen müssen!? Undecided
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Ich hab es auch so verstanden das man BIG8/SMALL4 bei gesundheitsangaben auf jeden Fall angeben muss, und dann noch wieviel pro 100g fertiges Produkt drin ist.

@hayate: danke ich hab das aber eigentlich für die leute rausgesucht die es vl noch brauchen, ich hab die Prüfung ja schon gemacht ^^ trotzdem nett von dir dass du das gepostet hast.

@vibraphonic: super, jetzt weiß ich auch endlich was der Unterschied ist, danke. Bei der Prüfung war es so beschrieben, dass es von vornherein keine Paprika enthält.
Nur aus Interesse: vl kannst du noch kurz erklären wann man dann "Irreführung..." verwendet. Wäre das dann wenn ich schreibe: "Liptauer mit echten Paprika" also damit werbe, obwohl es nicht so ist?
Bzw wo liegt genau der Unterschied zwischen "verfälscht" und "Irreführung"
Hab mir zwar den Link durchgelesen aber bin mir noch nicht ganz sicher, danke schonmal!
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(19.03.2013, 13:10)mike84 schrieb: naja ich habs im NWKV §9 so verstanden, dass die angabe bei nährstoffen (vitamine und mineralstoffe) je 100 gramm und als prozentsatz der empfohlenden tagesdosis (RDA) ZUSÄTZLICH zu small 4 oder big 8 erfolgen müssen!? Undecided

Ja, du hast wohl Recht. Aber Vorsicht, RDA (Recommended Dietary Allowance) ist nicht gleich GDA (Guideline Daily Amounts), das ja angeblich als Antwortmöglichkeit anzukreuzen war.

@Hannah
Den Unterschied zwischen Verfälschung und Irreführung begreif ich leider selber noch nicht.
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@hayate machst du auch morgen die prüfung? was meinst du was jetzt die richtigen lösungen wären bei der letzten prüfung weil es gibt ja doch noch einige unstimmlichkeiten Wink
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(19.03.2013, 19:05)Hannah379 schrieb: Ich hab es auch so verstanden das man BIG8/SMALL4 bei gesundheitsangaben auf jeden Fall angeben muss, und dann noch wieviel pro 100g fertiges Produkt drin ist.

@hayate: danke ich hab das aber eigentlich für die leute rausgesucht die es vl noch brauchen, ich hab die Prüfung ja schon gemacht ^^ trotzdem nett von dir dass du das gepostet hast.

@vibraphonic: super, jetzt weiß ich auch endlich was der Unterschied ist, danke. Bei der Prüfung war es so beschrieben, dass es von vornherein keine Paprika enthält.
Nur aus Interesse: vl kannst du noch kurz erklären wann man dann "Irreführung..." verwendet. Wäre das dann wenn ich schreibe: "Liptauer mit echten Paprika" also damit werbe, obwohl es nicht so ist?
Bzw wo liegt genau der Unterschied zwischen "verfälscht" und "Irreführung"
Hab mir zwar den Link durchgelesen aber bin mir noch nicht ganz sicher, danke schonmal!

@hannah: wenn ich mir das durchlese:
8.15
Wenn verfälschte (§ 5 Abs. 5 Z 3) oder wertgeminderte (§ 5 Abs. 5 Z 4) Lebensmittel
in Verkehr gebracht werden, so stellt die damit einhergehende Täuschung des Verbrauchers
keinen selbstständigen Beanstandungsgrund nach § 5 Abs 2 LMSVG dar.

--> folgt daraus eigentlich, dass sobald eine verfälschung vorliegt, kein eigener Tatbestand d. Irreführung vorliegt. sollte heissen, dass es nicht auch zusätzlich irreführend ist. aber sicher bin ich mir nicht, ist alles ziemlich schwammig formuliert im LM-Codex.
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das wären meine Antworten:

1) a,b,d
2) a oder b (bin hier unsicher)
3) a,e
4) b
5) b
6) c
7) a,d,f
8) a
9) c
10) a
11) a, b (also die einzelnen Aromen müssen zwar nicht angegeben werden, aber "Aroma" allgemein muss wenigstens in der Zutatenliste stehen), c
12) a
13) b
14) a, c
15) a,b,c,d
16) c
17) a
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Prinzipiel hab ich ganz fast dieselben antworten wie du, aber bei Aufgabe 14 sind b und c richtig. Irgendwo stand das bei gesundheitsbezogenen Angaben die Nährwertangabe big 8 sein muss..
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ich hät auch gesagt bei der aufgabe 14 sind b und c richtig weil in der ausarbeitung von hannah steht es auch drinnen das Big 8 bei gesundheitsbezogenen Angaben sein muss. und small 4 steht dann für was genau? ansonsten hät ich auch alle antworten gleich gesagt wie hayate
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das mit dem small 4 versteh ich auch ned ganz.Sad meint ihr kommen ähnliche fragen, wie beim letzten termin?
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