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Allg. Chemie Lerngruppe
#1
Hallo Leute!

Bin ganz neu hier, kenn noch gar keinen weil ich erst inskibiert hab!

Will aber trotzdem die Allgmeine chemie Prüfung am 07.09.09 machen!

Wenn wer lust auf eine Lerngruppe hat, soll sich bei mir melden!

glg stony
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#2
wann hast du inskribiert? jetzt erst fürs kommende ws? dann kannst du die prüfung nicht machen, du musst sie theoretisch gehört haben können.

baba,
maria
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#3
ja ich hab fürs kommende WS inskribiert! aber seit wann muss ich eine VO gehört haben und die prüfung machen zu können? hab mich außerdem übers univis für die prüfung anmelden können!

Weiters würd ich mich sicher nicht einer solchen prüfung stellen, wenn ich nicht das nötige Know how dazu habe!
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#4
Nein ich glaub du hast dass falsch verstanden: Du musst sie nicht gehört haben im Sinne von hingehen und anhören. Sondern du kannst eine Prüfung erst dann machen, wenn du sie theoretisch auch Besucht haben könntest. Ach, ich kann das irgendwie nicht gescheit erklären.

Aber wenn du erst jetzt inskribiert hast für das WS darfst du noch keine Prüfungen machen, weil du ja letztes WS noch nicht inskribiert hast. Das heißt du kannst immer nur Prüfungen zu VO und UE machen, die auch während du inskribiert warst/bist schon abgehalten wurden.

lg
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#5
ok verstehe! aber müsst, mich nicht dann auch das univis (anmeldesystem) theoretisch rauskicken? ich bin mometan für die prüfung nämlich angemeldet!
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#6
ich glaube, du kannst sie auch machen, wenn du vorher was anderes an der uni wien studiert hast und sie so theoretisch gehört haben könntest.
ansonsten lässt dich das system zwar vielleicht zu, aber die prüfung wird dir dann nicht angerechnet!

glg babebibobu
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#7
ich hab vorher was anderes studiert! hab das 1. mal im ws07 inskribiert!
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#8
na dann sollte es schon gehen
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#9
Hallo!
Ich wäre da ganz vorsichtig..
Habe nach 2 Semestern EW ein Semester pausiert und danach das Studium wieder aufgenommen. Wollte dann natürlich so schnell wie möglich Prüfungen erledigen und hab gleich die ersten Termine im Semester wahrgenommen (die aber Termine des Vorsemesters waren!! In dem ich nicht inskribiert war!!)
War überhaupt kein Problem mit dem ANmeldesystem, nur hab ich dann erfahren, dass mir diese Prfg nicht angerechnet werden!!! *schrei*
Erst nach viel mühsamen Hin und Her und viel argumentieren und betteln hab ichs dann doch geschafft, dass mir die Prfg angerechnet werden...
Hab aber selbst schon nicht mehr daran geglaubt!
Also überleg dir das gut!!!
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#10
@shining: warst du in den 2 semestern in einem anderen fach an der uni wien inskribiert?

ich würde auch eher empfehlen vorsichtig zu sein, aber ich denke, da du an der uni wien inskribiert warst und so die vo gehört haben könntest, ist es schon möglich. frag am besten nach, bevor du die prüfung machst!

glg
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#11
hier der gesetzestext dazu:
http://kommentare.rdb.at/kommentare/cont...mtext.html
"§ 74. Nichtigerklärung von Beurteilungen....(4) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht."

und der kommentar: http://kommentare.rdb.at/kommentare/cont...entar.html
"...VII. Abs 4 regelt die Rechtsfolgen der Ablegung von Prüfungen und der Beurteilung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten „außerhalb des Wirkungsbereiches der Fortsetzungsmeldung“. Die Beurteilung von Bachelorarbeiten ist nicht ausdrücklich genannt. Im Lichte der Regelung des § 74 Abs 4 UG 2002 kann man jedoch davon ausgehen, dass eine solche Beurteilung mit einem schweren Mangel behaftet ist, der mangels Fehlerkalküls die absolute Nichtigkeit der Beurteilung zur Folge hat.

Die Regelung wurde als Ergänzung der Regelungen über die Beurlaubung eingeführt, um zu verhindern, dass die Regelungen über die Entrichtung von Studienbeiträgen umgangen werden können. Denn in den Semestern, in denen der Studierende beurlaubt ist, bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, es besteht jedoch keine Verpflichtung, Studienbeiträge zu entrichten. Während der Beurlaubung sind die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Abhaltung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher und künstlerischer (im Hinblick auf das Verbot der Teilnahme an Lehrveranstaltungen wohl auch Bachelor-) Arbeiten unzulässig (vgl § 67 Abs 2 UG 2002). „Denn dies würde in direktem Widerspruch zum Beurlaubungsgrund stehen und faktisch zu einer Umgehung der Beitragspflicht führen. Dabei sollen dennoch abgelegte Prüfungen absolut nichtig, somit ‚Nicht-Prüfungen‘ sein“ (zur entsprechenden Regelung des UniStG 630 BlgNR 21. GP 11). Diese Ausführungen in den Materialien zeigen zwar, dass der Gesetzgeber einen bestimmten Fall regeln wollte. Doch wird damit nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber ausschließlich diese Angelegenheiten erfassen wollte, sodass man auf Grund des Wortlauts davon ausgehen muss, dass die Regelung alle Prüfungen und wissenschaftlichen (bzw künstlerischen) Arbeiten erfasst, die ohne Fortsetzungsmeldung für das betreffende Studium abgelegt wurden – ohne Unterschied, ob ein Studienbeitrag entrichtet wurde oder nicht. Dies ist in jenen Fällen von Bedeutung, in denen Studierende mehrere Studien absolvieren. Denn diesfalls ist für jedes Studium eine Fortsetzungsmeldung nach § 62 UG 2002 abzugeben, der Studienbeitrag ist jedoch nach § 91 Abs 3 UG 2002 nur einmal zu entrichten.

Die Rechtsfolge erfasst positiv und negativ beurteilte Prüfungen und Arbeiten, da auch in diesem Fall unerwünschtes Verhalten außerhalb des eigentlichen Prüfungsvorgangs erfasst werden soll. Die Rechtsfolge tritt ex lege ein. Das für die Vollziehung der studienrechtlichen Vorschriften zuständige monokratische Organ kann jedoch über das Vorliegen der absoluten Nichtigkeit von Amts wegen oder auf Antrag einen Feststellungsbescheid erlassen (vgl zur Frage der Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zB Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 407)."

baba,
maria
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#12
oh, das hab ich nicht gewusst.
tut mir leid, dass ich dich/euch in die irre geleitet hab!

glg babebibobu
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