hier der gesetzestext dazu:
http://kommentare.rdb.at/kommentare/cont...mtext.html
"§ 74. Nichtigerklärung von Beurteilungen....(4) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Master- und Diplomarbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht."
und der kommentar:
http://kommentare.rdb.at/kommentare/cont...entar.html
"...VII. Abs 4 regelt die Rechtsfolgen der Ablegung von Prüfungen und der Beurteilung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten „außerhalb des Wirkungsbereiches der Fortsetzungsmeldung“. Die Beurteilung von Bachelorarbeiten ist nicht ausdrücklich genannt. Im Lichte der Regelung des § 74 Abs 4 UG 2002 kann man jedoch davon ausgehen, dass eine solche Beurteilung mit einem schweren Mangel behaftet ist, der mangels Fehlerkalküls die absolute Nichtigkeit der Beurteilung zur Folge hat.
Die Regelung wurde als Ergänzung der Regelungen über die Beurlaubung eingeführt, um zu verhindern, dass die Regelungen über die Entrichtung von Studienbeiträgen umgangen werden können. Denn in den Semestern, in denen der Studierende beurlaubt ist, bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, es besteht jedoch keine Verpflichtung, Studienbeiträge zu entrichten. Während der Beurlaubung sind die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Abhaltung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher und künstlerischer (im Hinblick auf das Verbot der Teilnahme an Lehrveranstaltungen wohl auch Bachelor-) Arbeiten unzulässig (vgl § 67 Abs 2 UG 2002). „Denn dies würde in direktem Widerspruch zum Beurlaubungsgrund stehen und faktisch zu einer Umgehung der Beitragspflicht führen. Dabei sollen dennoch abgelegte Prüfungen absolut nichtig, somit ‚Nicht-Prüfungen‘ sein“ (zur entsprechenden Regelung des UniStG 630 BlgNR 21. GP 11). Diese Ausführungen in den Materialien zeigen zwar, dass der Gesetzgeber einen bestimmten Fall regeln wollte.
Doch wird damit nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber ausschließlich diese Angelegenheiten erfassen wollte, sodass man auf Grund des Wortlauts davon ausgehen muss, dass die Regelung alle Prüfungen und wissenschaftlichen (bzw künstlerischen) Arbeiten erfasst, die ohne Fortsetzungsmeldung für das betreffende Studium abgelegt wurden – ohne Unterschied, ob ein Studienbeitrag entrichtet wurde oder nicht. Dies ist in jenen Fällen von Bedeutung, in denen Studierende mehrere Studien absolvieren. Denn diesfalls ist für jedes Studium eine Fortsetzungsmeldung nach § 62 UG 2002 abzugeben, der Studienbeitrag ist jedoch nach § 91 Abs 3 UG 2002 nur einmal zu entrichten.
Die Rechtsfolge erfasst positiv und negativ beurteilte Prüfungen und Arbeiten, da auch in diesem Fall unerwünschtes Verhalten außerhalb des eigentlichen Prüfungsvorgangs erfasst werden soll. Die Rechtsfolge tritt ex lege ein. Das für die Vollziehung der studienrechtlichen Vorschriften zuständige monokratische Organ kann jedoch über das Vorliegen der absoluten Nichtigkeit von Amts wegen oder auf Antrag einen Feststellungsbescheid erlassen (vgl zur Frage der Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zB Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 407)."
baba,
maria